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   BFH, 29.09.2020 - VIII R 9/17   

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https://dejure.org/2020,48393
BFH, 29.09.2020 - VIII R 9/17 (https://dejure.org/2020,48393)
BFH, Entscheidung vom 29.09.2020 - VIII R 9/17 (https://dejure.org/2020,48393)
BFH, Entscheidung vom 29. September 2020 - VIII R 9/17 (https://dejure.org/2020,48393)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 S 1, EStG § 20 Abs 4, EStG § 20 Abs 6 S 6, EStG § 43a Abs 3 S 4, AO § 41 Abs 2, AO § 42, EStG VZ 2013
    Verlust aus der Veräußerung von Aktien

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 20 Abs 4 EStG 2009, § 20 Abs 6 S 6 EStG 2009, § 43a Abs 3 S 4 EStG 2009, § 41 Abs 2 AO
    Verlust aus der Veräußerung von Aktien

  • IWW

    § 42 der Abgabenordnung (AO), § ... 42 AO, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 32d Abs. 4 EStG, § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 41 Abs. 2 AO, § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 42 Abs. 1 Satz 1 AO, § 42 Abs. 2 Satz 1 AO, § 20 EStG, § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG, § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG, § 43a Abs. 2 Satz 10 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Veräußerung im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG; Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten aus der Übertragung wertloser Aktien

  • Betriebs-Berater

    Verlust aus der Veräußerung von Aktien

  • rewis.io

    Verlust aus der Veräußerung von Aktien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Veräußerung im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Verlust aus der Veräußerung von Aktien

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlust aus der Veräußerung von Aktien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlust aus der Veräußerung wertloser Aktien

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff einer Veräußerung von Aktien

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Veräußerung wertloser Aktien

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Gegenseitiger Verkauf wertloser Aktien war kein Gestaltungsmissbrauch

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verlust aus der Veräußerung wertloser Aktien

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verlust aus der Veräußerung von Aktien

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung wertloser Aktien

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Aktie; Verlust

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 S 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, AO § 42 Abs 1
    Aktie, Veräußerung, Verlust, Gestaltungsmissbrauch

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 S 1 ; EStG § 20 Abs 1 Nr 1 ; AO § 42 Abs 1

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 271, 114
  • ZIP 2021, 634
  • DB 2021, 599
  • BStBl II 2021, 385
  • NZG 2021, 846
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 32/16

    Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

    Auszug aus BFH, 29.09.2020 - VIII R 9/17
    Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (Anschluss an BFH-Urteil vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221).

    Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist daher --entgegen der Auffassung des FA-- weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (Senatsurteil vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 14; so nun auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.05.2019 - IV C 1-S 2252/08/10004:026, BStBl I 2019, 464).

    Das ist zum Beispiel der Fall, wenn durch mehrere Geschäfte, die sich wirtschaftlich gegenseitig neutralisieren, lediglich ein steuerlicher Vorteil erzielt werden soll oder wenn die Gestaltung in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert wird und sich deshalb im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweist (Senatsurteil in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 19, m.w.N.).

    Dabei steht es dem Steuerpflichtigen frei, ob, wann und an wen er seine Gesellschaftsanteile veräußert (s. hierzu Senatsurteil in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 22).

    Es wäre reiner Formalismus, in diesem Fall für die Verlustverrechnung eine Bescheinigung i.S. des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG zu verlangen (Senatsurteil in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 25, m.w.N.).

  • FG München, 17.07.2017 - 7 K 1888/16

    Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien nach

    Auszug aus BFH, 29.09.2020 - VIII R 9/17
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.07.2017 - 7 K 1888/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1792 veröffentlichten Urteil statt.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG München vom 17.07.2017 - 7 K 1888/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16

    Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien können steuerlich geltend

    Auszug aus BFH, 29.09.2020 - VIII R 9/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedeutet "Veräußerung" die entgeltliche Übertragung des --zumindest wirtschaftlichen-- Eigentums auf einen Dritten (z.B. Senatsurteil vom 03.12.2019 - VIII R 34/16, Deutsches Steuerrecht 2020, 971, m.w.N.).
  • BFH, 12.05.2015 - IX R 57/13

    Aktienveräußerung im Rahmen eines amerikanischen Insolvenzplanverfahrens

    Auszug aus BFH, 29.09.2020 - VIII R 9/17
    Eine entgeltliche Anteilsübertragung liegt selbst dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (BFH-Urteil vom 12.05.2015 - IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364, Rz 15).
  • BFH, 06.04.2011 - IX R 61/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem Kaufpreis -

    Auszug aus BFH, 29.09.2020 - VIII R 9/17
    d) Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.04.2011 - IX R 61/10 (BFHE 233, 446, BStBl II 2012, 8) folgt entgegen der Ansicht des FA keine andere Beurteilung.
  • BFH, 17.11.2020 - VIII R 11/18

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für

    § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG erfasst darüber hinaus auch Veräußerungsverluste, die im Zusammenhang mit ausländischen Aktien entstehen (BFH-Urteile vom 12.05.2015 - IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364; vom 29.09.2020 - VIII R 9/17, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Im Übrigen stellt die Herbeiführung von Verlustverrechnungspotential keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, weil der Steuerpflichtige, wenn er sich durch die Veräußerung von Verlustaktien trennt, nicht gegen eine gesetzlich vorgegebene Wertung verstößt, sondern im Gegenteil von der ihm in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht (BFH-Urteile vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 21, und vom 29.09.2020 - VIII R 9/17, Rz 21).

  • BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18

    Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien

    Der Kursverfall des Aktienbestands des Klägers an der N-AG bis zum Ende des Streitjahrs bewirkt keine Realisation eines steuerbaren Verlusts bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG, da er weder unter den Veräußerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG noch unter einen der Ersatztatbestände gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG fällt (vgl. zu ausländischen Aktien Senatsurteil vom 29.09.2020 - VIII R 9/17, BFHE 271, 114).

    Zeichnet sich die Liquidation oder Insolvenz einer AG ab, kann der Steuerpflichtige unstreitig steuerbare Aktienveräußerungsverluste erzielen, indem er seine Aktien gegen ein geringes (nicht zwingend kostendeckendes) Entgelt oder bei objektiver Wertlosigkeit auch ohne Entgelt auf einen Dritten überträgt (Senatsurteile in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221; in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 32, und vom 29.09.2020 - VIII R 9/17).

    Dies entspricht auch der Sichtweise des Senatsurteils in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, in dem der Senat bei einer entsprechenden Anwendung des Veräußerungstatbestands gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auf den Eintritt des Rechtsverlusts des Aktionärs als relevanten Zeitpunkt für die Tatbestandsverwirklichung abgestellt hat (s.a. Senatsurteil vom 29.09.2020 - VIII R 9/17).

    Weder die Einstellung der börslichen Notierung einer Aktie noch der Widerruf der Zulassung der Aktie einer insolventen Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt berühren den Bestand des Mitgliedschaftsrechts (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07, 1569/08, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 3081; zum Delisting bei ausländischen Aktien auch Senatsurteil vom 29.09.2020 - VIII R 9/17), sondern betreffen nur die Verkehrsfähigkeit der Aktien.

  • BFH, 15.11.2022 - VIII R 21/19

    Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen

    Das ist zum Beispiel der Fall, wenn durch mehrere Geschäfte, die sich wirtschaftlich gegenseitig neutralisieren, lediglich ein steuerlicher Vorteil erzielt werden soll oder wenn die Gestaltung in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert wird und sich deshalb im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweist (vgl. BFH-Urteile vom 29.09.2020 - VIII R 9/17, BFHE 271, 114, BStBl II 2021, 385, Rz 19; vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 19; vom 08.03.2017 - IX R 5/16, BFHE 257, 211, BStBl II 2017, 930, Rz 18 f.; vom 25.08.2009 - IX R 55/07, BFH/NV 2010, 387, unter II.1.a, und vom 11.10.2000 - I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22, unter II.1.g).

    AB hat daher nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihr durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit zum Verkauf des Dividendenanspruchs vor Ausschüttung der Dividende Gebrauch gemacht, weshalb es --entgegen der Ansicht des FA-- auch nicht erheblich ist, ob dies zu einem größeren Aufwand (z.B. durch den Abschluss von Verträgen, das Ausbringen von Garantieversprechen oder die Verwahrung der Aktien in einem selbständigen Depot) als der spätere Erhalt der Dividenden geführt hat (s. hierzu BFH-Urteil in BFHE 271, 114, BStBl II 2021, 385).

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